Revision Kantonales Energiegesetz

Chance für die Zürcher Wirtschaft

Der Zürcher Kantonsrat hat am 19. April 2021 das neue Energiegesetz mit grosser Mehrheit angenommen. Gegenstand des neuen Gesetzes sind vor allem die Vorschriften zum Energieverbrauch in Gebäuden. Mit dem neuen Förderprogramm das im letzten Jahr in Kraft getreten ist, werden zu den Anreizen auch die nötigen Vorschriften erlassen. Das neue Energiegesetz schafft damit gute und verlässliche Rahmenbedingungen für die Energiewende.

Die Webseite der Abstimmungskampagne finden Sie unter folgendem Link:

energiegesetz-zh.ch

Ausgangslage

Vom gesamten Energieverbrauch im Kanton Zürich entfällt über ein Drittel auf den Wärmeverbrauch von Gebäuden. Der Verbrauch beträgt rund 15’0000 GWh. Ein Grossteil davon stammt aus fossilen Energiequellen. Eine Studie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW geht davon aus, dass dies rund 760 Mio. Franken pro Jahr entspricht (1). Geld, das für den Import von Heizöl und Gas, aus dem Kanton Zürich ins Ausland abfliesst. Die Schweiz hat genügend einheimische und erneuerbare Energien, um ihren gesamten Energiebedarf selber zu decken.

«Die EU wird bis 2050 klimaneutral, Indien will ab 2030 eine elektrische Fahrzeugflotte, China will bis 2060 klimaneutral werden und die USA werden unter dem neuen Präsidenten wieder dem Pariser Klimaabkommen beitreten. Die Märkte sind im Wandel. Wir haben Lösungen für neue Herausforderungen und sehen die Energiewende als Chance»
Sebastian von Stauffenberg, Präsident

Das Gesetz

Ziel
Mit dem strategischen Ziel der Verminderung der Treibhausgasemissionen, soll der Energieverbrauch der Gebäude in Zukunft nachhaltig bereitgestellt werden.
Mit folgenden Massnahmen soll die Energie sparsamer eingesetzt und erneuerbar erzeugt werden.


Wärmenutzung in Gebäuden & Gebäudetechnik

Gebäude sollen effizient und sparsam im Energieverbrauch sein und wo möglich erneuerbare Energie nutzen. Neubauten müssen strengere Grenzwerte einhalten, die aber nach heutigen Massstäben einfach erreicht werden können. Unsere Mitglieder sind erfahren und bereit diese Leistungen zu erbringen.


Heizungsersatz
Wer seine Heizung ersetzt, muss künftig Energie aus erneuerbaren Quellen einsetzen, sofern dies technisch möglich ist und über die gesamte Lebensdauer nicht mehr als 5% Mehrkosten verursachen. Mit diesem Ansatz wird die langfristige Stärke der erneuerbaren Energie genutzt. Zwar sind die Investitionskosten bei Heizungen mit erneuerbaren Energien höher, doch rechnet sich über die Lebendsauer der Anlage die geringeren Betriebskosten gegenüber den Heizsystemen mit fossiler Energie. Die Bauherren werden zusätzlich unterstützt mit kantonalen und kommunalen Förderprogrammen. So erhält zum Beispiel in der Stadt Zürich ein Bauherr für den Ersatz einer Ölheizung durch eine Luft/Wasser Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von 15 kW 9’800 Franken Fördergeld.
In Neubauten schreibt das heutige Gesetz eine Grenze von 80% nicht erneuerbaren Energien vor. Mit dem neuen Energiegesetz muss der Energiebedarf ohne CO2 Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden. Technisch und finanziell stellt diese Anforderungen die Bauherren vor keine Schwierigkeiten.

«Das Klima ist ein Allgemeingut genauso wie saubere Flüsse und Seen. Wir müssen uns entsprechend auf eine Nutzung einigen, welche die natürliche Regeneration nicht überschreitet. Neben der ökologischen Notwendigkeit, müssen wir auch soziale und ökonomische Auswirkungen berücksichtigen. Das Förderprogramm und das neue Energiegesetz setzen im guten Verhältnis die richtigen Anreize und Vorschriften.»
Barbara Schaffner. Vorstand und Nationalrätin


Elektroheizungen
Zentrale Elektroheizungen dürfen bereits im bestehenden Gesetz weder neu eingebaut noch ersetzt werden. Der Grund dafür ist, dass dieselbe Wärmemenge mit Wärmepumpen viel effizienter bereitgestellt werden kann. Neu soll im Gesetz eine Frist festgehalten werden, bis wann die alten und ineffizienten Elektroheizungen ersetzt werden müssen.


Eigenstromerzeugung
Neubauten müssen einen Teil ihrer Energie selber erzeugen. Die Grösse der Anlage richtet sich nach der Grösse der beheizten Fläche des neuen Gebäudes. Die Leistung der Anlage wird auf ein Maximum von 30 kWp festgelegt, so dass auch z.Bsp. Hochhäuser mit geringerem Verhältnis der Oberfläche zur Energiebezugsfläche die Vorgabe erfüllen können. Die Vorgabe wird wohl in den meisten Fällen mit Photovoltaikanlagen erfüllt werden, da der Strom vom eigenen Dach heute günstiger produziert werden kann als derjenige aus dem Netz.

Noch unklar ist der Umgang mit Ausnahmen: Mögliche Ansätze sind die Pflicht bei sehr gut gedämmten Gebäuden zu erlassen oder eine finanzielle Ersatzabgabe zu ermöglichen. Explizit genannt werden auch Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch, welche in Mehrfamilienhäusern oder Gebäudegruppen den Eigenverbrauch ermöglichen sollen.


Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA)
Im heutigen Gesetz ist die VHKA für neue Gebäude ab 5 Nutzeinheiten (=Wohnungen) für Warmwasser und Heizung vorgesehen.

2017 forderte Hans Zürrer mit einer Einzelinitiative, dass die VHKA auch auf bestehende Gebäude ausgeweitet wird und neu ab 2 Nutzeinheiten greifen soll. Der Antrag wurde abgelehnt, insbesondere wegen Bedenken bezüglich Bestandesbauten.
In den nächsten zwei Jahren stand das Anliegen immer wieder auf der politischen Agenda. Die KEVU beriet darüber, die Redaktionskommission ergänzte Übergangsbestimmungen und im vergangenen Herbst wurde das Gesetz folgendermassen geändert: Die VHKA ist Pflicht für Neubauten ab zwei Nutzeinheiten, aber nur noch für den Warmwasserverbrauch. Nicht mehr für die Heizung (Geschäft 5402 a- c). Hintergrund ist, dass in der MuKEn 2014 die Abrechnung für Heizung als „technisch schwierig“ und „nicht verhältnismässig“ eingestuft wird. Eine Einschätzung welche vom zuständigen Verband für Warmwasser- und Heizkostenabrechnung als unverständlich eingestuft wird mit folgender Begründung:

  • Es gab noch nie günstigere und präzisere Messgeräte als heute
  • Dass die Heizkosten verursachergerecht abgerechnet werden, ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll. Studien zeigen einen Performance Gap von 30% bei falschen Nutzerverhalten. Das rechnet sich für die einzelnen Mieter in Einsparungen bei den Heizkosten von bis zu 500.- pro Jahr.

Weil das Geschäft durch eine Einzelinitiative zustande kam und der Kantonsrat den Entscheid dazu bereits fällte, wird dieser Gesetzesartikel nicht in der laufenden Revision behandelt.


Betriebsoptimierung
In Nichtwohnbauten muss drei Jahre nach Inbetriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Haustechnik durchgeführt werden. Grund dafür ist, dass die Gebäudetechnik nur effizient arbeiten kann, wenn die Parameter richtig definiert sind und das Zusammenspiel der verschiedenen Geräte einwandfrei funktioniert. In der Betriebsoptimierung liegt darum ein grosses Potenzial zur Effizienzsteigerung.

Vernehmlassung

Der Kanton Zürich hat noch unter dem früheren Regierungsrat Kägi die Vernehmlassung zu der Gesetzesvorlage eröffnet. Leider fehlten im Vorschlag der Verwaltung verschiedene Teile des Basismoduls der MuKEn 2014. Dagegen hat sich die NEZH mit ihren Partnern erfolgreich gewehrt. Unter Regierungsrat Neukom wurde ein modernes Energiegesetz vorgelegt, welches die NEZH unterstützt.

Die Neue Energie Zürich hat es sich zum Ziel gesetzt, sich an vorderster Front für ein zukunftsgerichtetes Energiegesetz im Kanton Zürich einzusetzen. Dazu haben wir unter anderem eine Muster-Vernehmlassungsantwort erarbeit und allen Interessierten zur Verfügung gestellt.

Muster-Vernehmlassung der NEZH 

Darf ganz oder in Teilen übernommen werden, resp. als Grundlage für eine eigene Vernehmlassungsantwort verwendet werden:

Muster Vernehmlassung

Unterstützung der Vernehmlassung der NEZH

Zur Unterstützung der Vernehmlassungsantwort der NEZH können Sie diese mit einem Begleitbrief mit eigenem Briefkopf und Unterschrift einreichen. Die Vernehmlassungsantwort und einen Vorschlag für den Begleitbrief finden Sie hier:

Begleitbrief

Vernehmlassungsantwort NEZH

Anhang zur Vernehmlassung – Teil E Basismodul